Änderung im Kündigungsgesetz

Seit dem 1. 01.2004 hat sich das Kündigungsschutzgesetz in einigen wesentlichen Punkten geändert:

1. Der Schwellenwert für den Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben wurde angehoben.

In Betrieben, in denen zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, keinen Kündigungsschutz. Früher lag der Schwellenwert bei fünf Arbeitnehmern.

2. Die Kriterien zur Sozialauswahl wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten beschränkt. Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen sind zukünftig Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

3. Die Bewertung der sozialen Gesichtspunkte kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden; sie ist dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit gerichtlich überprüfbar.

4. Sind Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die soziale Auswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

5. Zukünftig muss der Arbeitnehmer immer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, egal aus welchen Gründen er die Kündigung angreifen will.

6. Der Kündigungsschutz wird um eine Abfindungsoption ergänzt. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn

a) die Kündigung auf betriebliche Erfordernisse beruht und
b) der Arbeitnehmer keine Klage erhebt und
c) der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung (die schriftlich erfolgen muss) den Hinweis gibt, das der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann.

Das bedeutet umgekehrt, dass der Anspruch auf eine Abfindung dann nicht besteht, wenn der Hinweis im Kündigungsschreiben fehlt und keine Klage erhoben wurde. Der Arbeitnehmer darf also nicht darauf vertrauen, dass er bei einer betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, die Abfindung automatisch erhält, wenn er die Kündigung akzeptiert und keine Klage erhebt. Es gilt vielmehr der Satz: "Ohne Hinweis - keine Abfindung".

Die Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.

Arbeitnehmer sollten einen Abfindungsanspruch, der erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, also bei Ausscheiden des Arbeitnehmers fällig wird, gegen die Insolvenz des Arbeitgebers sichern. Weiter ist eine Vererblichkeitsvereinbarung gerade bei langen Kündigungsfristen unbedingt zu treffen.

 

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